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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines / Vertragsgrundlage
1.1 Für alle unsere Angebote und Geschäftsbeziehungen, die wir ab dem 1. Januar 2004 erstmalig, laufend und zukünftig mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend Vertragspartner oder Käufer) eingehen, gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend Geschäftsbedingungen).
1.2 Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindliche Angebote gekennzeichnet. Die Zusendung unserer Preislisten ist nicht als Angebot anzusehen. Die in unserer Werbung und / oder in unseren Prospekten und sonstigen Verkaufsunterlagen erhaltenen technischen Daten, Verwendungs- zweckangaben und Produktabbildungen beinhalten kein Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages im Sinne von § 443 BGB.
2.2 Die Bestellung einer Ware und / oder Leistung beinhaltet das verbindliche Angebot des Vertragspartners, die Ware / Leistung erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das mit der Bestellung unterbreitete Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Bestelleingang anzunehmen. Die Angebotsannahme kann von uns schriftlich oder durch Auslieferung / Ausführung der bestellten Ware / Leistung an den Käufer erfolgen. Wir behalten uns vor, Bestellungen nicht anzunehmen, auch ohne schriftliche Äußerung oder nähere Begründung. Unser Schweigen nach Ablauf der Annahmefrist gilt im Zweifel als Ablehnung.
2.3 Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung umgehend bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, jedoch kann die Zugangsbestätigung unsererseits mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
2.4 Im Falle von mündlich vereinbarten Verträgen wird der Leistungsumfang unserer Lieferungen durch unsere schriftliche Vertragsbestätigung festgelegt.

3. Lieferung
3.1 Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig und verpflichten unseren Vertragspartner zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei denn, dass die Teillieferung oder Teilleistung für ihn unzumutbar wäre.
3.2 Bei Lieferaufträgen auf Abruf gilt die gesamte Bestellmenge einen Kalendermonat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist oder mangels einer vereinbarten Frist drei Kalendermonate nach Vertragsabschluss als vom Vertragspartner abgerufen. Die maximale Laufzeit eines Abrufauftrages beträgt zwölf Monate beginnend mit dem Monat der dem Monat der Auftragsannahme folgt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart und mit unserer Annahmeerklärung bestätigt worden ist.
3.3 Ist der Vertragspartner zur Einteilung von Abrufkontingenten berechtigt und nimmt er die Einteilung nicht innerhalb von einem Kalendermonat nach Ablauf der jeweils vereinbarten Abruffrist oder mangels einer solchen Frist einen Monat nach Aufforderung durch uns nicht vor, dürfen wir die bestellte Gesamtmenge nach unserer Wahl einteilen, liefern und berechnen. Gleiches gilt wenn die maximale Laufzeit eines Abrufauftrages erreicht ist.
3.4 Unsere Lieferungen sind transportversichert und erfolgen „ab Werk München" (EXW), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Käufer- und Verkäuferpflichten bestimmen sich in jedem Falle nach den International Commercial Terms (INCOTERMS 2000) in ihrer derzeitigen Fassung, unabhängig von der gewählten Klausel.
3.5 In jedem Fall und unabhängig von der eventuell einzelvertraglich abweichend von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbarten INCOTERM-Klausel, sind wir nicht verpflichtet die Beschaffung jedweder Importdokumente für den Käufer in das durch ihn bestimmte Verbringungsland zu besorgen.
3.6 Die von uns angegebenen Lieferungs- und Leistungsfristen können sich durch Verzögerung bei der Zulieferung, Produktion oder Störungen im Betriebsablauf verändern. Bei nachträglichen Vertragsänderungen oder -ergänzungen beginnen die Lieferfristen und -termine, auch wenn von uns zuvor bereits bestätigt, neu zu laufen bzw. verschieben sich entsprechend, soweit im jeweiligen Einzelfall mit dem Vertragspartner keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.
3.7 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, unmittelbaren Schaden begrenzt, sofern uns nicht ein grobes Verschulden trifft und sofern keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht.
3.8 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige, von uns nicht verschuldete und unvorhersehbare Ursachen, die unsere Lieferungen behindern oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne das dem Käufer hierdurch ein Recht auf Schadenersatz oder Nachlieferung erwächst. Hierzu gehören ausdrücklich auch der Ausfall von Lieferungen unserer Vorlieferanten sowie Betriebsstörungen, Feuer, Unfälle, etc. bei uns und unseren Lieferanten. Als nicht von uns zu vertretende Gründe für die Nichteinhaltung der Lieferfrist gelten auch Einfuhrsperren oder -beschränkungen der Bundesrepublik Deutschland oder Ausfuhrsperren oder -einschränkungen unserer Lieferländer.

4. Annahmeverzug
4.1 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir unbeschadet unserer Rechte nach lit. 3.2 und 3.3 berechtigt, nach Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und den uns dadurch entstehenden Schaden, einschließlich der Mehraufwendungen, zu verlangen.
4.2 Im Falle des Annahmeverzugs geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der gelieferten Sache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Preise und Zahlungen
5.1 Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO netto Kasse, ab Werk / Lager München, zzgl. Versand- und Verpackungskosten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Gesetzliche Abgaben, Zölle und Steuern sind in der jeweils bei Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert zu entrichten.
5.2 Unsere Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an für sechs Wochen.
5.3 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise (Listenpreise) oder verändern sich die Wechselkurse, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
5.4 Bei einem Auftragswert ab 50.000 Euro netto, sind wir berechtigt 10% der Auftragssumme zzgl. den gesetzlichen Abgaben, Zölle und Steuern bei Auftragserhalt in Rechnung zu stellen.
5.5 Unsere Rechnungen sind binnen 30 Tagen netto Kasse nach Rechnungsstellung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zur Zahlung fällig. Reklamationen haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung auf die Fälligkeit der Zahlung, es sei denn, dass Ansprüche des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.6 Tritt bei unserem Vertragspartner nach Vertragsabschluss eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein und ist insbesondere unser Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für künftige Lieferungen zu verlangen.
5.7 Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis auf den Kaufpreis pro Jahr Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
5.8 Für jede schriftliche Mahnung einer Rechnung, die nach Verzugseintritt erfolgt, sind wir berechtigt eine Bearbeitungspauschale von 5,00 EUR zu verlangen.
5.9 An Vertreter und / oder Beauftragte kann mit befreiender Wirkung nur bezahlt werden, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht vorweisen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (unter Einschluss etwaiger Transportkosten) unser Eigentum. Es ist dem Käufer untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten und sowohl uns als auch Dritten gegenüber schriftlich zu bestätigen.
6.2 Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu bearbeiten, verarbeiten und / oder weiterzuveräußern. Die Be- und Verarbeitung durch den Käufer erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. Daraus entstandene Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe unserer fakturierten Forderung einschließlich der gesetzlichen Abgaben, Zölle und Steuern an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer weiterhin befugt. Unsere Befugnis zum Forderungseinzug bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns aber, die Forderung solange nicht einzuziehen, solange der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises nicht in Verzug gerät. Gerät der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, erlischt dessen Ermächtigung, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, einzubauen und / oder weiterzuveräußern.

7. Gewährleistung
7.1 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.
7.2 Die Gewährleistungsfristen beginnen mit dem Zeitpunkt der Ablieferung der Ware. Von uns gelieferte Ware gilt als vertragsgerecht genehmigt, wenn wir nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware, spätestens jedoch 18 Tage nach deren Auslieferung ab Werk, eine schriftliche Anzeige des Käufers erhalten, in der konkret mitgeteilt wird, welche Rügen erhoben werden. Der Käufer ist verpflichtet, seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachzukommen. Mengendifferenzen bei Massenartikeln von weniger als 5% berechtigen nicht zur Mängelrüge. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden unsere Lieferungen jeweils in dem bei Bestellung bestehenden Standard vorgenommen.
7.3 Vorbehaltlich rechtzeitiger Untersuchung und Mängelrüge gemäß § 377 HGB leisten wir Gewähr mit folgender Maßgabe:
7.3.1 Bei Mängeln der Kaufsache sind wir berechtigt, nach unserer Wahl zunächst Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder mangelfreie Ersatzlieferung zu leisten.
7.3.2 Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
7.3.3 Wählt der Kauf nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, eine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
7.3.4 Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt zwölf Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 479 Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und soweit wir im Einzelfall eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn von Fristen bleiben unberührt. Im übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.
7.4 Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer von uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
7.5 Nimmt der Käufer oder Dritte ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten vor, so erlischt jede Mängelhaftung.

8. Haftung
8.1 Soweit sich nichts anderes ergibt, sind Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz neben der Leistung oder statt der Leistung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, grundsätzlich ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.
8.2 Der in 8.1 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Er gilt ferner nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 1 oder Satz 5 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 1 oder Satz 5 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
8.3 Die vorstehenden Nummern 8.1. und 8.2 gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen mit Ausnahme desjenigen aus § 439 Abs. 2 BGB.
8.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.5 Soweit dem Käufer nach dieser Vorschrift Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der Verjährungsfrist gem. lit. 7.3.4. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

9. Aufrechnung / Zurückbehaltung
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche von uns nicht bestritten, anerkannt oder wenn sie rechtskräftig festgestellt worden sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen mit uns begründeten Vertragsverhältnis beruht.

10. Sonstiges, Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1 Mündliche Nebenabreden gelten nur dann als Vertragsbestandteil, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Sollte eine Klausel dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nichtig und / oder unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung soll vielmehr durch eine ersetzt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
10.2 Wir verarbeiten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die notwendigen Daten mittels EDV.
10.3 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist unser Geschäftssitz in Untereisesheim, bei Kaufleuten im Sinne des § 1 HGB gilt das Landgericht München als Gerichtsstand.
10.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.